Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. Diese Bedingungen gelten für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
2. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Für mündlich erteilte Auskünfte haftet der Auftragnehmer nicht.
3. Sofern in den nachfolgenden Bedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden enthalten ist, gilt dieser Ausschluss oder die Begrenzung nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Eine Haftung ist – mit vorstehender Ausnahme (3) – auf eine Summe von 500.000,00 EUR begrenzt. Eine höhere Haftungssumme kann vereinbart werden.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab dem Sitz des Auftragnehmers; sie verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Versicherung, Verpackung, Porto, Fracht und sonstiger Versandkosten.
2. Der Umfang der Arbeiten des Auftragnehmers wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch entsprechend § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
III. Zahlungen
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder Versandkosten.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
4. Über die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) hinaus kann der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht auch geltend machen, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Es gilt VIII dieser Bedingungen.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Datenträgern und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bzw. das Gutachten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware bzw. des Gutachtens in jedem Fall unverzüglich zu prüfen.
2. Beanstandungen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. des Gutachtens schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung geltend gemacht werden.
3. Erweisen sich die Leistungen des Auftragnehmers als mangelhaft, erhält der Auftragnehmer zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art der Leistung auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen und zwar nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) beziehungsweise Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Es erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird. Schadensersatz hat der Auftragnehmer nur unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer VIII. 2. und – falls der Auftragnehmer die Nacherfüllung abgelehnt hat – auch der Ziffer VIII. 3. zu leisten.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware bzw. Gutachtens berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt auf Grund von Erfahrungen mit der Zulieferung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8. Ansprüche auf Grund von Mängeln verjähren gemäß XIII.
VII. Gutachten, Erfindungen
1. Die Veröffentlichung von Gutachten und ihre Verwendung vor Gericht bedürfen der Genehmigung der Fogra. Ebenso bedarf die Bekanntgabe von Gutachten in Auszügen an Dritte der Genehmigung der Fogra. Nicht ausdrücklich zurückverlangte Unterlagen werden 3 Monate nach Abgabe des Gutachtens vernichtet.
2. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, über Betriebsgeheimnisse oder sonstige Umstände des Auftraggebers, von denen im Rahmen des Auftrages Kenntnis erlangt wird, Stillschweigen zu bewahren. Die wissenschaftliche Verwertung und Veröffentlichung von Auftragsergebnissen durch den Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, Hinweise auf den Auftraggeber und dessen Belange zu unterlassen.
3. Erfindungen und Verbesserungsvorschläge sowie für diese gesondert erteilte gewerbliche Schutzrechte bleiben unabhängig von Art, Umfang und Vergütung des Auftrages Eigentum des Auftragnehmers.
VIII. Haftung
1. Der Auftragnehmer steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ein.
2. Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
3. Erbringt der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung nicht, nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber nur dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit der Erklärung bestimmt, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.
IX. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung eines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XI. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seinen Namen hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XII. Entsorgung
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass das eingesandte Material (z. B. unbedrucktes oder bedrucktes Papier, Farben u. a.) in der Regel nach 3 Monaten nach Abgabe des Gutachtens vom Auftragnehmer durch öffentliche Kommunalbetriebe (z. B. Papiertonne) entsorgt wird. Wird dies vom Auftraggeber nicht gewünscht, muss er dies schriftlich dem Auftragnehmer mitteilen; das Material wird dann kostenpflichtig zurückgesandt.
XIII. Verjährung
1. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder der Auftragnehmer wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.
2. Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen zur Fortführung durch Verhandlungen nicht innerhalb 4 Wochen nachkommt.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München.
2. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragsparteien ist München, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorliegen. Dies gilt insbesondere im Mahnverfahren.
3. Das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich deutschem Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.